Lex Burgundionum Anno 803

Niemand , weder arm noch reich, soll Fremden und Pilgern die Gastfreundschaft, Dach, Herd und Wasser, verweigern.

 Diese Dienstleistungen bestanden meistens aus einem Nachtlager aus Stroh, frischem Wasser für Mensch und Pferd und einer einfachen Mahlzeit aus Brot,

Brei oder Eintopf, was zufällig da war. Mit viel Glück gab es vielleicht auch Bier oder Wein. Bezahlung war noch nicht üblich.

Manche „Gäste“ nutzten dieses Gastrecht schamlos aus, sodass manch Pilger oder Reisender vor verschlossener Tür stehen blieb,um hier Abhilfe zu schaffen, versuchte man die Gäste zahlen zu lassen.

Dies galt natürlich nicht für Adlige, Kirchenmänner und Soldaten, die sowieso nahmen was sie brauchten, ohne groß zu fragen.

Pax dei   Anno 1083

Dem Reisenden soll niemand Herberge verweigern, man soll ihm zu gerechten Preisen verkaufen, was er braucht, wenn man es selber hat.

Wenn man es nicht hat, es von den Nachbarn verschaffen, bei Strafen für den Gastgeber wie dem Gast, wenn sie nicht dem Gastrecht gemäß sich verhalten, weide steht dem Gast zu, er darf auch Obst brechen.

Die Kirche öffnete an vielen Orten Hospize, um hauptsächlich Pilgern ein Obdach zu ermöglichen. Hier gab es meistens Klosterbier.

Auch begannen Bauern, die ihr Anwesen an Hauptverbindungsstrassen hatten Räume einzurichten, wo man übernachten konnte. Betten waren für 3 bis 5 Personen gedacht.

Auch hier gab es keine Speisekarte wo man aus mehreren Gerichten aussuchen konnte. Man genügte sich mit dem, was im Topf war.

Im deutschsprachigem Raum mussten  Wirte, die ihren Hof als Gasthof betrieben, über diese Einnahmequelle Steuern zahlen. Als Gegenleistung verlieh man diesen „Vollgasthöfen“ die „Schildgerechtigkeit“ als Aushängeschild, manchmal auch eine Fahne oder eine aufgeblasene Schweinsblase.

Reisende und nicht nur die, wurden darauf aufmerksam gemacht, das es hier Essen, Trinken und eine Übernachtungsstelle gab, dieses Schild durfte nur solange hängen bleiben, solange Bier vorrätig war.

Das Schild verpflichtete den Wirt auch für seine zahlenden Gäste den gesetzlichen Schutz zu übernehmen, immer mehr Gasthöfe bekamen einen Namen und ließen sich Aushängeschilder beim Dorfschmied anfertigen.

Durch dieses Aushängeschild übernahm der Wirt auch die Verpflichtung und die Verantwortung,seine Gäste zu schützen. Manche Wirte nahmen es jedoch nicht so genau und raubten Ihre Gäste aus, wobei Mord nicht ungewöhnlich war.

 

Der staatsrechtliche Anspruch auf Gastung. ( ius albergarae )

Hierunter verstand man im deutsch-germanischem Raum die Verpflichtung, dem König und Gefolge, oder Personen die mit einem königlichen Befehl ausgestattet waren,Gastfreiheit, Obdach, Lebensmittel, sowie Transportmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Grund war, das der König der sein Land bereiste nicht über genügend feste Residenzen verfügte. Natürlich kam diese Gastfreiheit für den König nur für Fürsten, Grafen oder anderen adligen Höfen in Frage.

 

Die meisten waren alles andere als glücklich, da diese Aufenthalte immer mit hohen Kosten verbunden waren. Die Untertanen mussten diese Kosten durch Materiallieferungen, Steuern, usw. wieder auffangen.

Leider sind Speisekarten aus dieser Zeit nicht erhalten, aber da manche Zeitzeugen, Nachrichten, Notizen, Einkaufslisten usw. hinterlassen haben, kann man doch nachvollziehen, was man damals gegessen und getrunken hat, und wie das höfische Zeremoniell ablief.

 

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